Satzung

§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Lesben- und Schwulenverband in Deutschland LSVD Landesverband Rheinland-Pfalz e.V.”, Kurzbezeichnung “Lesben- und Schwulenverband Rheinland-Pfalz”. Sitz des Vereins ist Mainz.

§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Lesben und Schwulen, die auf Hilfe angewiesen sind, weil sie
* sich selbst ablehnen,
* aus Angst vor Diskriminierung völlig isoliert leben,
* es nicht wagen, sich gegen Verletzungen ihrer Menschen- und Bürgerrechte zu wehren,
* aufgrund einer HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung in Not geraten sind und sie nicht den Mut haben, sich ihren Mitmenschen anzuvertrauen oder eine allgemeine Beratungsstelle aufzusuchen.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
* durch Einrichtung und Unterhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Beratungseinrichtungen für Lesben und Schwule sowie deren Angehörige,
* durch Einrichtung von und Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Gesprächskreisen für Lesben und Schwule, für Eltern von Lesben und Schwulen sowie für verheiratete Lesben, Schwule und ihre Partnerinnen und Partner,
* durch Einrichtung und Unterhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von Menschen mit HIV und AIDS,
* durch Schulung und Supervision der Beraterinnen, Berater, Gesprächsleiterinnen und Gesprächsleiter.

(2) Zweck des Vereins ist ferner die Unterstützung von hilfsbedürftigen lesbischen und schwulen Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Dieser Vereinszweck soll durch Jugendhilfe, Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit erreicht werden, und zwar insbesondere durch
* außerschulische Jugendbildung mit politischer, sozialer, gesundheitlicher und kultureller Bildung,
* Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
* Jugendverbandsarbeit,
* internationale Jugendarbeit,
* Jugenderholung,
* Jugendberatung,
* Einrichtung und Unterhaltung von und Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Beratungs- und Betreuungseinrichtungen für lesbische und schwule Jugendliche und junge Erwachsene sowie deren Angehörige,
* Einrichtung und Unterhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Einrichtungen für Wohnformen für schwule Jugendliche und junge Erwachsene,
* Einrichtung von und Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Gesprächskreisen für lesbische und schwule Jugendliche und junge Erwachsene (Coming-out-Gruppen) sowie deren Angehörige,
* Schulung und Supervision der Beraterinnen, Berater, Gesprächsleiterinnen und Gesprächsleiter,
* die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe.

(3) Zweck des Vereins ist ferner die Unterstützung von hilfsbedürftigen lesbischen Seniorinnen und schwulen Senioren.
Dieser Vereinszweck soll durch Seniorinnenhilfe, Seniorenarbeit und Seniorinnensozialarbeit erreicht werden, und zwar insbesondere durch
* Seniorenbildung mit politischer, sozialer, gesundheitlicher und kultureller Bildung,
* Seniorinnenarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
* Seniorenverbandsarbeit,
* internationale Seniorinnenarbeit,
* Seniorenerholung,
* Seniorinnenberatung,
* Einrichtung und Unterhaltung von und Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Beratungs- und Betreuungseinrichtungen für ältere und alte lesbische Frauen, schwule Männer sowie deren Angehörige,
* Einrichtung und Unterhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Einrichtungen für Wohnformen für ältere und alte lesbische Frauen und schwule Männer,
* Einrichtung von und Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Gesprächskreisen für ältere und alte lesbische Frauen und schwule Männer sowie deren Angehörige,
* Schulung und Supervision der Beraterinnen, Berater, Gesprächsleiterinnen und Gesprächsleiter.

(4) Zweck des Vereins ist außerdem die Förderung der Bildung und Erziehung, indem sich der Verein darum bemüht, die Allgemeinheit über Homosexualität aufzuklären, die weit verbreiteten Vorurteile über Lesben und Schwule abzubauen und der Allgemeinheit die Erkenntnis der Sexualwissenschaft zu vermitteln, dass homosexuelles und heterosexuelles Empfinden und Verhalten gleichwertige Ausprägungen der einen menschlichen Sexualität sind.
Dieser Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere
* mittels Durchführung von oder Mitwirkung an öffentlichen Veranstaltungen,
* durch Stellungnahmen zu sexualwissenschaftlichen, pädagogischen, theologischen, medizinischen, sozialen, rechtlichen und politischen Fragen, die Lesben und Schwule betreffen,
* durch Zusammenarbeit mit ausländischen Vereinigungen und Verbänden vergleichbarer Zielsetzung sowie Mitarbeit in internationalen Organisationen,
* durch Aufklärungsarbeit mit Hilfe von Infoständen, Öffentlichkeitsarbeit mit Hilfe von Infoständen, öffentlichen Aktionen und ähnlichem,
* durch Erstellen und Verbreiten von Materialien zur Aufklärung über AIDS, Hepatitis und andere sexuell übertragbare Krankheiten, Durchführung von Veranstaltungen zu diesen Problemkreisen.

(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(7) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

(8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins sind diejenigen (Einzel-) Mitglieder, korporativen Mitglieder und Fördermitglieder des (Bundes-) LSVD, die ihren Wohnsitz bzw. Sitz in Rheinland-Pfalz haben, oder die ihre Zuordnung zum LSVD Rheinland-Pfalz gegenüber dem Bundesvorstand des LSVD erklärt haben.

(2) (Einzel-) Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht sowie Rede-, Antrags- und Stimmrecht.

(3) Korporative Mitglieder haben Rede- und Antragsrecht. Des Weiteren hat jedes korporative Mitglied auf dem Verbandstag eine Stimme und aktives Wahlrecht.

(4) Fördermitglieder haben Rede- und Antragsrecht, aber kein Wahl- und Stimmrecht.
Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 4 Beiträge
(1) Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden vom Verbandstag in einer Finanzordnung bestimmt.

§ 5 Untergliederungen des Vereins
(1) Untergliederungen des Vereins können sich auf Bezirks-, Kreis- und Ortsebene bilden.

(2) Die Untergliederungen verfolgen selbständig die in § 2 dieser Satzung beschriebenen mildtätigen und gemeinnützigen Zwecke. Sie arbeiten auf der Grundlage des Programms und innerhalb der Satzung des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland LSVD e.V.

(4) Die Untergliederungen entscheiden auf ihren Mitgliederversammlungen über ihre Vertretungsorgane und die Höhe ihrer Beiträge. Die Untergliederungen können sich eine eigene Satzung geben und sich als rechtsfähige Vereine in das Vereinsregister eintragen lassen Ihre Satzungen müssen Bestimmungen enthalten, die § 2 und § 12 entsprechen.
In ihrem Namen oder durch einen Namenszusatz muss deutlich werden, dass sie eine Untergliederung des Vereins sind.
Die Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesvorstand.

§ 6 Jugendorganisation
Mitglieder des Vereins, die Jugendliche oder junge Erwachsene sind, können sich in einer Jugendorganisation des Vereins organisieren. Die Mitglieder der Jugendorganisation können sich eine Satzung geben, die der Zustimmung des Bundesvorstandes bedarf. Die Regelungen für Gliederungen unter § 5 gelten analog. Die Jugendorganisation erhält nach den Möglichkeiten des Vereins Mittel für ihre Arbeit.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
* der Verbandstag (Mitgliederversammlung),
* der Landesvorstand.

§ 8 Verbandstag
(1) Der Verbandstag ist das höchste Organ des Vereins.

(2) Aufgaben
Zu den Aufgaben des Verbandstags gehören insbesondere
* Wahl und Abwahl des Landesvorstandes,
* Wahl eines Kassenprüfers oder einer Kassenprüferin,
* Wahl eines Versammlungsleiters oder einer Versammlungsleiterin,
* Wahl eines Protokollführers oder einer Protokollführerin,
* Entlastung des Landesvorstandes,
* Beschlussfassung über die Geschäfts- und die Finanzordnung des Vereins einschließlich der Grundsätze über die Erstattung von Aufwendungen (Reisekosten),
* Beschlussfassung über Meinungsverschiedenheiten im Landesvorstand,
* Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks,
* Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(3) Einberufung
Mindestens einmal im Jahr findet ein ordentlicher Verbandstag statt. Der Vorstand ist zur Einberufung eines Verbandstages verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes verlangt wird.

(4) Einladung
Der Verbandstag wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

(5) Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
Dies gilt nicht für den Beschluss über die Auflösung des Vereins. Hierbei muss die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein. Wird die geforderte Beschlussfähigkeit nicht erreicht, lädt der Leiter der Versammlung alle Mitglieder zu einem neuen Termin. In dieser Versammlung müssen – ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder – 2/3 der Anwesenden die Auflösung des Vereines beschließen.
In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Durch schriftliche Vollmacht abwesender Vereinsmitglieder kann auf ein anwesendes Mitglied jeweils eine weitere Stimme übertragen werden.

(6) Anträge
Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet der Verbandstag. Anträge über die Abwahl des Landesvorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Veränderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen waren, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Beschlüsse zur Änderung der Satzung und über die Abwahl des Landesvorstandes benötigen eine 2/3-Mehrheit des Verbandstages, alle anderen Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung treten erst nach Genehmigung durch den Bundesvorstand in Kraft.

(7) Über die Beschlüsse des Verbandstags ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer oder der Protokollführerin und vom Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin zu unterzeichnen ist.

(8) Antragsrecht
Die Geschäftsordnung kann das Antragsrecht an eine Mindestzahl von Unterschriften persönlicher Mitglieder binden. Organe, Gliederungen, von Verbandstag oder Landesvorstand eingesetzte Kommissionen, die Jugendorganisation und korporative Mitglieder haben Antrags- und Rederecht auf dem Verbandstag.

(9) Geschäftsordnung
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 9 Zusammensetzung des Verbandstages
Der Verbandstag tritt als Mitgliederversammlung zusammen.

§10 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Sprecherinnen und Sprechern, darunter der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin. Der Anteil der Frauen im Landesvorstand soll mindestens dem Anteil der Frauen in der Mitgliedschaft entsprechen. Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Landesvorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse werden protokolliert und das Protokoll wird von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

(4) Der Landesvorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Landesvorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Landesvorstand gewählt ist.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Tod oder Rücktritt vorzeitig aus, kooptiert der Vorstand ein Mitglied. Es bedarf der Bestätigung durch den nächsten Verbandstag. Scheiden im Laufe einer Wahlperiode mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landesvorstandes aus, muss binnen 8 Wochen ein Verbandstag zusammentreten.

(6) Die Abwahl eines einzelnen Vorstandsmitglieds kann nur wegen verbandsschädigenden Verhaltens erfolgen.

(7) Über personelle Veränderungen im Vorstand sollen die Mitglieder schnell unterrichtet werden.

(8) Die Wahl des Vorstandes und alles Weitere regelt die Geschäftsordnung.

(9) Der Landessprecherrat kann Kommissionen als Arbeitsgemeinschaften einsetzen, die ihn bei seiner Arbeit unterstützen.

(10) Der Landesvorstand kann Beauftragte zur Wahrnehmung der Vereinsinteressen für bestimmte Gebiete und Aufgaben einsetzen.

(11) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden oder wohlfahrtpflegerischen Dachorganisationen aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Landesvorstand von sich aus vornehmen.

§11 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endete am 31. Dezember des Gründungsjahres.

(2)  Der Landesvorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.

(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den oder die vom Verbandstag bestimmten Kassenprüfer oder Kassenprüferin.

§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Lesben- und Schwulenverband in Deutschland LSVD e.V. in Berlin, sofern der Verein in diesem Zeitpunkt als besonders förderungswürdig oder mildtätig anerkannt ist. Der Verein hat das Vermögen unmittelbar oder ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

(2) Sollte der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland LSVD e.V. bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht als besonders förderungswürdig oder mildtätig anerkannt sein, ist das Vermögen des Vereins für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden. In diesem Fall dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

[beschlossen auf der Mitgliederversammlung des
LSVD Rheinland-Pfalz am 11.01.2009 in Mainz]